Anlagestiftungen haben stets Sitz und Verwaltung in der Schweiz und ermöglichen den Anlegern weitgehende Mitbestimmung (z.B. an der Anlegerversammlung, im Stiftungsrat und in Anlagekommitees und / oder –Ausschüssen). Sie poolen die Gelder ihrer Anleger in Anlagegruppen mit unterschiedlichen Strategien (Sondervermögen). Diese Anlagegruppen werden rechnerisch selbständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
Die Anleger haben umfassende Mitwirkungs-, Informations- und Kontrollrechte, speziell hinsichtlich der Anlagetätigkeit. Dies stellt ein Alleinstellungsmerkmal von Anlagestiftungen im Vergleich zu anderen Kollektivanlagen dar. Die Gesamtheit der Anleger bildet die Anlegerversammlung mit Kompetenzen über die Statuten, die Wahl der Stiftungsräte, des Stiftungsratspräsidiums und der Revisionsstelle, über die Genehmigung der Jahresrechnung sowie mit weiteren, umfangreichen Befugnissen. Die Anleger sind im Stiftungsrat sowie in Anlagekommitees / -Ausschüssen vertreten und üben einen direkten Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anlagestiftungen aus.
Für Anleger ergeben sich zusätzliche Vorteile bei Investitionen in Anlagestiftungen:
- Anlagegruppen sind auf die Bedürfnisse von Vorsorgeeinrichtungen zugeschnittene Strategien (nicht nur günstigere Tranche für institutionelle Investoren als Tranche eines Publikumsfonds).
- Dank umfassenden Mitwirkungsrechten und – je nach Anlagestiftung und Anlagegruppe – Kompetenzen hinsichtlich Investitionen, Devestitionen und Festlegung des Anlagegruppen-Budgets können Vorsorgeeinrichtungen „selber“ über die Lancierung, die Preispolitik, die Anlagestrategie und deren Änderung, die Benchmark-Ausrichtung, die Ausübung von Gläubiger- und Beteiligungsrechten und allenfalls die Liquidation der Anlagegruppe entscheiden. Dies ist ein wesentliches Merkmal von Anlagestiftungslösungen, das bei anderen kollektiven Anlagen nicht besteht.
- Anlagestiftungen können sehr schnell auf Marktentwicklungen und -trends reagieren und ihre Anlagestrategien dem veränderten Umfeld anpassen. Bei der Lancierung und/oder der Änderung von Investitionsvorschriften bestehen bei Anlagegruppen hinsichtlich „time-to-market“ weitere Vorteile; dies auch dank der auf Vorsorgethemen spezialisierten Direktaufsicht, welche bei der Oberaufsichtskommission Beruflichen Vorsorge angesiedelt ist und die Bedürfnisse der Vorsorgeeinrichtungen sehr gut kennt.
- Anlagestiftungen haben langjährige Erfahrungen und spezialisiertes Investitions Know-how bezüglich Verwaltens von speziellen Anlageklassen wie Private Equity, Infrastruktur, inländischen und ausländischen Immobilienanlagen und generell komplexen Anlagestrukturen.
Aus diesen Gründen werden Anlagestiftungen von Vorsorgeeinrichtungen oft als Interessensvertreter, „eigener Investitionsspezialist“ und – etwas unjuristisch – als „ihr Eigentum“ wahrgenommen. Dies nicht zuletzt, da im Falle einer Aufhebung einer Anlagestiftung der Liquidationserlös den Anlegern entsprechend ihren Anteilen am Anlagevermögen und nicht einem Dritten zukommt.