Schweizer Gesellschaften
Grundsatz
Die Anlagestiftung Swiss Life übt die Stimmrechte der von den Anlagegruppen gehaltenen Schweizer Aktien an den jeweiligen Generalversammlungen aus. Die Stimmausübung fällt in die Zuständigkeit der Geschäftsführung. Sie kann diese an die Depotbank oder einen Dritten (Organ- oder unabhängiger Stimmrechtsvertreter) delegieren.
Die Anlagestiftung stimmt gemäss den Anträgen des Verwaltungsrates.
Abweichende Stimmausübung
Zeichnen sich im Vorfeld einer Generalversammlung umstrittene Traktanden ab, kann die Geschäftsführung oder ein einzelner Stiftungsrat die Beschlussfassung zur Stimmausübung durch den Stiftungsrat verlangen. Die Beschlussfassung kann auf dem Zirkulationsweg erfolgen.
Die Geschäftsführung ist in diesen Fällen dafür besorgt, dass die entsprechenden Titel für ein allfälliges Securities Lending gesperrt bzw. die ausgeliehenen Titel zurückgerufen werden.
Der Portfoliomanager ist jedoch weiterhin frei, Aktien zu verkaufen, wenn ihm dies aufgrund seiner Anlagestrategie als richtig erscheint.
Ausländische Gesellschaften
Grundsatz
Die Anlagestiftung Swiss Life verzichtet bei den ausländischen Aktien auf die Ausübung der Stimmrechte. Der Stiftungsrat kann in Einzelfällen auf Antrag der Geschäftsführung oder eines einzelnen Stiftungsrates die Ausübung der Stimmrechte beschliessen.
Für Anlagegruppen, welche in kollektive Kapitalanlagen nach KAG investieren, hat die Anlagestiftung Swiss Life keine direkte Einflussmöglichkeit auf die Ausübung der Aktionärsrechte. Sie hat jedoch im Rahmen der allgemeinen Auskunftspflicht die Möglichkeit, Informationen bei der zuständigen Fondsleitungsgesellschaft zu erfragen.